Änderung § 1d MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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§ 1d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1d n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist.

(2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf im Ostseegebiet das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.

(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen Einleitungen nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkommens, verboten.




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