Änderung § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwRSeeSÄndV am 30. Juni 2007 und Änderungshistorie der MARPOL-ZuwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1f n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


(1) Für die in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet,

1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262) durchzuführen,

3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,

4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von der Anwendung der Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn andernfalls durch das Ziehen der Probe eine Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Besatzung oder andere Personen besteht.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed