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Änderung § 1c MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007
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§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c Ergänzende Bestimmungen zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens |
Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. |
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