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Änderung § 1d MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1d n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1d Ergänzende Bestimmungen zu Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


(1) Im Ostseegebiet gilt Regel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auch für deutsche Sportboote.

(2) Ein Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostseeschutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 1667) nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, darf das Hoheitsgebiet und die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland nicht befahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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