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Änderung § 1f MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung vom 30.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
§ 1f n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1f Ergänzende Bestimmungen zu Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens


vorherige Änderung

 


(1) Für Seeschifffahrtsstraßen gilt Regel 14 Abs. 4 Buchstabe a und b Satz 2 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechend.

(2) Zuständige Dienststelle im Sinne der Regel 18, ausgenommen Absatz 7 Buchstabe b und c und Absatz 8 Buchstabe b, der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet,

1. eine typische Probe des gelieferten Schiffskraftstoffs während des Bunkervorgangs zu ziehen,

2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens und

a) der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) angenommenen Richtlinie (Verkehrsblatt 2005 S. 262) oder

b) eines anderen gleichwertigen und durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Verkehrsblatt bekannt gemachten Verfahrens

durchzuführen,

3. dem Schiffsführer nach Abschluss des Bunkervorgangs eine dem Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entsprechende Bunkerlieferbescheinigung über den gelieferten Schiffskraftstoff auszustellen und eine Probe nach Nummer 1 zu übergeben,

4. eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung mindestens drei Jahre lang seit ihrer Ausstellung aufzubewahren,

5. die Abschrift nach Nummer 4 den Bediensteten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen zu Prüfungszwecken auszuhändigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)