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Änderung § 87a IRG vom 25.07.2015

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§ 87a IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 87a IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 87a Vollstreckungsunterlagen


Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1. das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

(Text alte Fassung)

2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen abgedruckt ist, im Original.

(Text neue Fassung)

2. die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.

(heute geltende Fassung)