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Änderung § 105 IRG vom 01.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 105 IRG, alle Änderungen durch Bekanntmachung 5. IRGÄndGBek am 1. November 2019 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 98e IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 105 IRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1414; 2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung)§ 98e Ausgleich von Schäden | (Text neue Fassung)§ 105 Ausgleich von Schäden |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ersetzt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Schaden, den deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates verursachen, gegenüber der geschädigten Person oder gegenüber einer Person, die der geschädigten Person in ihren Rechten nachfolgt, so kann er von der Bundesrepublik Deutschland Ausgleich des Geleisteten verlangen. (2) Schäden, die Richter oder sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verursachen, werden von dem zuständigen Träger der deutschen öffentlichen Gewalt so ersetzt, wie sie nach deutschem Recht zu ersetzen wären, wenn deutsche Richter oder sonstige deutsche Amtsträger die Schäden verursacht hätten. |
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