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Änderung § 87i IRG vom 27.11.2020

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§ 87i IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 87i IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates

1.
eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist,

2. gegen eine betroffene juristische Person gerichtet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat oder

3. zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 übermittelt worden,

beantragt
die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.

(Text neue Fassung)

(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.

(2) 1 Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. 2 Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. 2 Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. 3 Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.

(4) 1
Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. 2 Satz 1 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 3 Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.

(5)
1 Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2 Soweit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.

(6)
1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2 Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. 3 § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4 Die Bewilligung enthält



(3) 1 Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. 2 Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. 3 Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. 4 Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.

(4)
1 Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. 2 Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben.

(5)
1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 2 Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. 3 § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 4 Die Bewilligung enthält

1. den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und

vorherige Änderung

2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen.



2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde.

(heute geltende Fassung)