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Änderung § 87p IRG vom 27.11.2020

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§ 87o IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 87p IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 87o Grundsatz


(Text neue Fassung)

§ 87p Grundsatz


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. 2 § 71 ist nicht anzuwenden. 3 § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.

(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene

1. eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,

2. eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,

3. über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder

4. im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.



(heute geltende Fassung)