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Änderung § 96d IRG vom 19.12.2020

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§ 96d IRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2020 geltenden Fassung
§ 96d IRG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474

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§ 96d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96d Rechtsbehelf


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(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.

(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.