Tools:
Update via:
Änderung § 77g IRG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 StV-DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des IRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 77g IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 77g IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 77g (neu) | (Text neue Fassung)§ 77g Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten |
Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/242/al79625-0.htm