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Änderung § 77h IRG vom 26.11.2019
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§ 77h IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 77h IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 77h (neu) | (Text neue Fassung)§ 77h Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten |
(1) 1 Personenbezogene Daten, die von öffentlichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wurden, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, für andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. 2 § 77d Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Bedingungen für die Verwendung der personenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten. (3) Werden personenbezogene Daten ohne Ersuchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, benötigt werden. |
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