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Änderung § 97a IRG vom 26.11.2019
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§ 97a IRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 97a IRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Text alte Fassung) § 97a (neu) | (Text neue Fassung)§ 97a Anwendungsbereich |
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden. (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich. (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden. |
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