§ 83k - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 5 (aufgehoben)
§ 83k (aufgehoben)

Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 5 (aufgehoben)

§ 83k (aufgehoben)


§ 83k hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union G. v. 6. Juni 2008 BGBl. I S. 995 m.W.v. 30. Juni 2008



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