Eingangsformel - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:



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