Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,

b)
Besoldungsgruppe A 12 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,

c)
Besoldungsgruppe A 13 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.


§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.
Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997,

4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafverfahren und

5.
gegebenenfalls Kopien

a)
des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und

b)
des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren durch Vorstellungsgespräche festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren kann nur zugelassen werden, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die schon nach den eingereichten Unterlagen die Voraussetzungen des § 4 offensichtlich nicht erfüllen, erhalten die Bewerbungsunterlagen mit einem ablehnenden Bescheid zurück.

(4) Die Vorstellungsgespräche werden von einer Auswahlkommission durchgeführt, die mindestens aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder der Auswahlkommission sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen am Vorstellungsgespräch teilnehmen sollen.

(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche. Für jedes Auswahlverfahren wird schriftlich eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 9 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung, wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit, durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 19 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.




§ 10 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.


§ 11 Ausbildungsmaßnahmen



Für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen (fachbezogene Ausbildung, Praxisausbildung, Ausbildungsplan, Bewertungen) gelten die Regelungen der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997.


§ 12 Laufbahnprüfung



(1) Die nach Abschnitt III der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 abzulegende Prüfung wird als Laufbahnprüfung anerkannt. Einer besonderen Zuerkennung der Befähigung bedarf es nicht.

(2) Der Prüfungsausschuss nach § 8 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997 erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein Prüfungszeugnis. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Abschriften dieser Unterlagen sind zu den Personalakten zu nehmen.


§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.


§ 14 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit



Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.


§ 15 Gleichwertige Befähigung



Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber.




§ 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.