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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Technische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10) Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
- a)
- Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,
- b)
- Besoldungsgruppe A 12 Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,
- c)
- Besoldungsgruppe A 13 Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2421/a34117.htm