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§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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§ 13 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Die Niederschriften über den Ablauf der mündlichen und schriftlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können Einsicht in die von ihnen gefertigten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.