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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-gehDEUKV k.a.Abk.)
V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-1 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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