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Änderung § 7 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 01.01.2009
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 38 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. | |
(Text alte Fassung) (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Familienstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst. | (Text neue Fassung) (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber Ausfertigungen der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder), ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde sowie eine Erklärung über das Vorliegen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse nachzureichen. Eine amtsärztliche Einstellungsuntersuchung wird durch die Eisenbahn-Unfallkasse veranlasst. |
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