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Änderung § 5 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 01.01.2025
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 60 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausschreibung, Bewerbung | |
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an die Eisenbahn-Unfallkasse zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit, 3. Kopien der letzten Schulzeugnisse, des Diplomzeugnisses, der Diplomurkunde sowie der Zeugnisse über die Tätigkeiten nach § 5 der Prüfungsordnung vom 15. Mai 1997, 4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers über schwebende Ermittlungs- und sonstige Strafverfahren und 5. gegebenenfalls Kopien a) des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und | |
(Text alte Fassung) b) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. | (Text neue Fassung) b) des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
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