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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse am 14.02.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gehDEUKV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 26 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. die in den §§ 4 und 5 der Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen nach § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Prüfungsordnung) vom 15. Mai 1997 (EUK-Dialog Nr. 1/98 vom 13. März 1998, S. 109 ff.) geforderte Vorbildung nachweisen kann. |
§ 15 Gleichwertige Befähigung | |
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber und müssen die Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. | Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse wird auch Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung als Aufsichtsperson gemäß § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber werden direkt - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) oder zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt. Sie gelten als Regellaufbahnbewerberinnen und Regellaufbahnbewerber. |
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