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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
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Anlage XVII - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen
- 1.
- Art und Gegenstand der Prüfung
- 2.
- Durchführung der Prüfungen, Nachweise
- 2.1
- Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.
- 2.2
- Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
- 2.3
- Werden bei der Prüfung der Gasanlage
- 2.3.1
- keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
- 2.3.2
- Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.
- 2.4
- Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- -
- Art der Prüfung,
- -
- Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
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- Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
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- Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
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- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
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- Datum der Durchführung der Prüfung,
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- Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
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- Ergebnisse der Einzelprüfungen,
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- Ergebnis der Gesamtprüfung,
- -
- bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
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- Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel,
- -
- Anordnung der Wiedervorführpflicht.
- 2.5
- Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.
- 3.
- Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
- 3.1
- Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen.
- 3.2
- Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. März 2006 BGBl. I S. 543 m.W.v. 1. April 2006
Frühere Fassungen von Anlage XVII StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage XVII StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XVII StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41a StVZO Druckgasanlagen und Druckbehälter (vom 01.04.2006)
... sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden ... haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende Angaben eingefügt: „Anlage XVII Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen Anlage XVIIa ... sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden ... haben im Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch Brand oder Unfall ... Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die ... wenn GWP durchgeführt werden." 8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt: „Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) ... Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt: „Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige ...
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