Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 66 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
|
§ 66 Rückspiegel
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
Zitierungen von § 66 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... über Bremsen oder des § 65 Abs. 3 über Bremshilfsmittel; 7. des § 66 über Rückspiegel; 7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/a34258.htm