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Anlage VIIIa - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung



1.
Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung

Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung

1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie

2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien

oder, soweit solche nicht vorliegen

3.
diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,

oder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3 vorliegen

4.
von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen.

Keine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.

Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen.

2.
Umfang der Hauptuntersuchung

Die Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1

2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,

2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,

2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.

3.
Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel

Werden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe- hörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.

4.
Untersuchungskriterien

Das Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung

auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.

Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizierungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die.Art der Weitergabe der Systemdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.

Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf

-
Beschädigung, Korrosion und Alterung,

-
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,

-
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,

-
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit

zu erfolgen.

Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.

Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf

-
eine vorgegebene Gestaltung,

-
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,

-
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),

-
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung) zu erfolgen.

Die Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
Pflichtuntersuchungen Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.1Bremsanlage  
 Gesamtanlage- Betriebsbremswirkung
- Feststellbremswirkung
- Gleichmäßigkeit
- Funktion der Dauerbremsan-
lage-Auffälligkeiten
- Abstufbarkeit/Zeitverhalten
- Auffälligkeiten
- Löseverhalten
- Dichtheit
- Einhaltung von System-
daten
- Hilfsbremswirkung
- Funktion des automatischen
Blockierverhinderers
 Einrichtungen zur
Energiebeschaffung
- Füllzeit - Auffälligkeiten  
 Einrichtungen zur
Energiebevorratung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion der Entwässe-
rungseinrichtung
- Zustand
- Ausführung
 Betätigungs- und Übe rtragungs-
einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Auflaufeinrichtung- Zustand - Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
- Ausführung - Zulässigkeit
 Steuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)
- Zustand -Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
- Einstellung und Funktion
des automatisch lastabhän-
gigen Bremskraftreglers
- Funktion der Drucksiche-
rung
- Funktion der Abreißsiche-
rung
- Funktion der selbsttätigen
Bremsung
- Funktion des Löseventiles
am Anhänger
- Zustand
- Ausführung
- Funktion des
Bremskraftverstärkers
 Radbremse/Zuspannein-
richtung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
- Funktion der Nachstelleinrich-
tung
- Einstellung
- Ausführung
 Prüfeinrichtungen und
Prüfanschlüsse
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Kontroll- und Warneinrichtungen - Funktion 
4.2Lenkanlage  
 Gesamtanlage- Einhaltung von Systemdaten  
 Betätigungseinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- der FunktionLenkanlage
- Zustand
- Lenkkräfte
-Auffälligkeit, Zulässigkeit
 Übertragungseinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Einstellung
 Lenkhilfe- Funktion- Zustand
- Dichtheit
 Lenkungsdämpfer- Zustand 
4.3Sichtverhältnisse  
 Scheiben- Zustand -Auffälligkeiten
- Beeinträchtigung des Sicht-
feldes
- Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
 Rückspiegel- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Zustand
- Beeinträchtigung der Sicht
 Scheibenwischer- Zustand -Auffälligkeiten
- Funktion
- Zustand
 Scheibenwaschanlage- Funktion 


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.4Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage
4.4.1Aktive lichttechnische Einrichtungen
 Scheinwerfer und Leuchten - Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Anzahl - Zulässigkeit
- Funktion
- Einstellung der Scheinwerfer
- Einhaltung von Systemdaten
- Zustand
- Prüfzeichen
- Blinkfrequenz von Fahrtrich-
tungsanzeiger und Warnblink-
anlage
- Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
4.4.2Passive lichttechnische Einrichtungen
 Rückstrahler und retroreflektie-
rende Einrichtungen
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Anzahl -Zulässigkeit
- Zustand
- Prüfzeichen
- Anbaumaße und Sichtwinkel
- Zulässigkeit
4.4.3Andere Teile der elektrischen Anlage
 elektrische Leitungen - Zustand - Auffälligkeiten - Zustand
- Verlegung, Absicherung
 Batterien- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ladekapazität
 elektrische Verbindungseinrich-
tungen
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Anzahl-Zulässigkeit
- Zustand
- Funktion (Kontaktbelegung).
 Kontroll- und Warneinrichtungen - Funktion 
 andere Teile - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
4.5Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
 Achsen- Zustand - Auffälligkeiten - Zustand
- Art und Qualität der
Reparaturausführung
 Aufhängung- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
(Kraftrad)
- Zustand
 Federn, Stabilisator - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
 pneumatische und hydropneu-
matische Federung
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Funktion und Einstellung der
Ventile
 Schwingungsdämpfer/
Achsdämpfung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Zustand
 Räder- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Reifen- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
4.6Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
 Rahmen/tragende Teile - Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
 Aufbau- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit/
Befestigung
- Zustand
 Unterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
 mechanische Verbind u ngs-
einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
 Stützeinrichtungen- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Funktion
 Reserveradhalterung- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Zustand
- Funktion
 Heizung (nicht elektrisch und
nicht mit Motorkühlmittel als
Wärmequelle)
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
- Prüf- bzw. Austauschfristen
- Funktion
 Kraftradverkleidung- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Zustand
 andere Teile
- Zustand -Auffälligkeiten - Zustand
- Ausführung -Zulässigkeit
4.7Sonstige Ausstattungen
 Sicherheitsgurte oder andere
Rückhaltesysteme
- Zustand -Auffälligkeiten
- Anzahl, Anbringung
- Zulässigkeit
- Einhaltung von Systemdaten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
 Airbag- Einhaltung von Systemdaten - Einhaltung die vom Hersteller
vorgegebenen Austauschfrist
 Überrollschutz- Einhaltung von Systemdaten  
 Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahl-
sicherung/Alarmanlage
- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand
 Unterlegkeile- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung - Zulässigkeit
- Zustand
 Einrichtungen für Schallzeichen - Ausführung - Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Geschwindigkeitsmessgerät- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Genauigkeit
 Fahrtschreiber/Kontrollgerät- Vorhandensein von Einbau-
schild und Verplombung
- Einhaltung der Prüffrist
- Zustand
- Funktion
 Geschwindigkeitsbegrenzer
.
- Ausführung, Einbau - Zuläs-
sigkeit
- Vorhandensein von Prüf-
bescheinigung bzw. Ver-
plombung
- Funktion, sofern Prüfan-
schluss vorhanden
- Einhaltung von Systemdaten
- Zustand
- Manipulationssicherheit
- Funktion
 Geschwindigkeitsschild(er)- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung -Zulässigkeit
- Zustand
 fahrdynamische Systeme mit
Eingriff in die Bremsanlage)
- Einhaltung von Systemdaten  
4.8Umweltbelastung
4.8.1Geräusche
4.8.1.1Fahrzeuge allgemein
 Schalldämpferanlage- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit
- Geräuschentwicklung - Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Standgeräusch
-
 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse-
lung
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Fahrgeräusch
4.8.1.2Krafträder  
 Schalldämpferanlage- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung - Zulässigkeit,
Kennzeichnung der Auspuff-
anlage
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Standgeräusch bei
nicht nachgewiesener Zuläs-
sigkeit
- Messung Standgeräusch
 Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse-
lung
- Geräuschentwicklung -Auf-
fälligkeiten
- Zustand
- Messung Fahrgeräusch
4.8.2Abgase
4.8.2.1Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b)
 schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
 
 Abgasreinigungssystem- Abgasverhalten - Zulässig-
keit
 








Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
4.8.2.2Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a)
 schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
 
 Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme
- Abgasverhalten *)
-Zulässigkeit
OBD-Daten (Modus 01)
- Zulässigkeit
- OBD-Fehlercodes
(Modus 03)-Zulässigkeit
4.8.3Elektromagnetische Verträglichkeit
 Zündanlage/andere elektrische
und elektronische Einrichtungen
- Zustand -Auffälligkeiten  
4.8.4Verlust von Flüssigkeiten
 Motor/Antrieb/Lenkanlager/Tank/
Kraftstoffleitungen/Brems-
anlage/Klimaanlage/Batterie
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Kennzeichnung der Gas-
anlage
- Zustand
- Dichtheit
4.8.5Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen
 Gesamte Gasanlage - Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung -Zulässigkeit
- Dichtheit
- Zustand
- Kennzeichnungen der Bauteile
4.9Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind
4.9.1Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen
 Ein-, Aus- und Notausstiege - Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Funktion der Reversierein-
richtung
- Zustand
- Funktion
 Bodenbelag und Trittstufen - Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
 Platz für Fahrer und Begleit-
personal
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
 Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch-
gange
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl - Zuläs-
sigkeit
- Zustand
- Übereinstimmung mit Angaben
auf Schild
 Festhalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung, Anzahl, Anbrin-
gung - Zulässigkeit
- Funktion
- Ausführung- Zulässigkeit
 Fahrgastverständigungssystem- Funktion- Zustand
 Innenbeleuchtung- Funktion- Zustand
 Ziel-/Streckenschild, Linien-
nummer
- Ausführung- Funktion der Beleuchtungsein-
richtung
- Zustand


*)
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)
Untersuchungskriterium
PflichtuntersuchungenErgänzungsuntersuchungen
(Beispiele)
 Unternehmeranschrift- Ausführung 
 Feuerlöscher- Einhaltung der Prüffrist - Zustand
 Verbandkästen einschließlich
Inhalt und Unterbringung
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung
- Zustand
4.9.2Taxi
 Taxischild/Beleuchtungs-
einrichtung
- Ausführung- Zustand
- Funktion
 Fahrzeugfarbe- Ausführung - Zulässigkeit  
 Unternehmeranschrift- Ausführung 
 Fahrpreisanzeiger- Ausführung
- Verplombung
- Zustand
 Alarmeinrichtung- Ausführung -Zulässigkeit
- Funktion
- Zustand
4.9.3Krankenkraftwagen
 Kennzeichnung- Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
- Zustand
 Inneneinrichtung- Ausführung- Zustand
4.10Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs
 Fahrzeug-Identifizierungs-
nummer
- Zustand -Auffälligkeiten
- Ausführung - Übereinstim-
.mung mit den Fahrzeugdo-
kumenten
- Zustand
 Fabrikschild- Ausführung, Anbringung
- Zulässigkeit
- Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten
 Nachweis der Übereinstimmung
mit der Richtlinie 96/53/EG
- Zustand - Auffälligkeiten
- Ausführung -Auffälligkeiten
-Übereinstimmung mit den tat-
sächlichen Maßen
 Amtliches Kennzeichen
(vorne und hinten
- Zustand
- Ausführung
 
 Fahrzeugdokumente- Übereinstimmung der Anga-
ben mit den tatsächlichen
Verhältnissen"
 






 

Frühere Fassungen von Anlage VIIIa StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543
aktuell vorher 01.04.2006Anhang Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage VIIIa StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIIa StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.03.2007)
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind  ... Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 ...
§ 47a StVZO Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen - (vom 01.04.2006)
... Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen ... Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach ... Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist spätestens ab dem 1. April 2006 ... erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den ... ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten ... angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im ... 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, ... Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und ... der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der ... Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei ...
Anlage VIIId StVZO (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (vom 01.04.2006)
... Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
... mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann ...
 
Zitat in folgenden Normen

52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 13.08.1996 BGBl. I S. 1319; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.1998 BGBl. I S. 390
§ 1 52. StVZOAusnV
... nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst ...

Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Anhang 30. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 5
... mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind  ... Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 ... Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen ... Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach ... Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie ... der Fahrzeuge) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist spätestens ab dem 1. April 2006 ... erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die ... ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden." 10. Die Anlagen VIII, VIIIa , VIIIc und VIIId erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.  ...
Artikel 2 41. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für ... Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.  ...
Anhang 41. StVRÄndV
... die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den ... ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten ... angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im ... 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, ... Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und ... der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei ... Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit." „Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung ... Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 473 9. ZustAnpV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In Anlage VIII Nr. 3.2.5, Anlage VIIIa Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 2, Anlage VIIIb Nr. 2.5 und 3.5 erster Halbsatz, Anlage VIIIc Nr. 1.2 ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. ...

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind  ...

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage ... „und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen" eingefügt. 6. In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt: „4.8.5 Gasanlagen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. ...