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Anlage VIIIa - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung
- 1.
- Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
- 1.
- der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie
- 2.
- der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien
- 3.
- diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,
- 4.
- von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren erarbeitet und abgestimmt wurden, zu überprüfen.
Die Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen.
- 2.
- Umfang der Hauptuntersuchung
- 2.1
- die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,
- 2.2
- der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
- 2.3
- an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.
- 3.
- Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel
- 4.
- Untersuchungskriterien
auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.
Solche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizierungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die.Art der Weitergabe der Systemdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf
- -
- Beschädigung, Korrosion und Alterung,
- -
- übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
- -
- sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
- -
- Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf
- -
- eine vorgegebene Gestaltung,
- -
- eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
- -
- eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
- -
- eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung) zu erfolgen.
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
4.1 | Bremsanlage | ||
Gesamtanlage | - Betriebsbremswirkung - Feststellbremswirkung - Gleichmäßigkeit - Funktion der Dauerbremsan- lage-Auffälligkeiten - Abstufbarkeit/Zeitverhalten - Auffälligkeiten - Löseverhalten - Dichtheit - Einhaltung von System- daten | - Hilfsbremswirkung - Funktion des automatischen Blockierverhinderers | |
Einrichtungen zur Energiebeschaffung | - Füllzeit - Auffälligkeiten | ||
Einrichtungen zur Energiebevorratung | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion der Entwässe- rungseinrichtung | - Zustand - Ausführung | |
Betätigungs- und Übe rtragungs- einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | |
Auflaufeinrichtung | - Zustand - Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand - Ausführung - Zulässigkeit | |
Steuer- und Regeleinrichtungen (Ventile) | - Zustand -Auffälligkeiten bei Druckluftbremsanlagen: - Einstellung und Funktion des automatisch lastabhän- gigen Bremskraftreglers - Funktion der Drucksiche- rung - Funktion der Abreißsiche- rung - Funktion der selbsttätigen Bremsung - Funktion des Löseventiles am Anhänger | - Zustand - Ausführung - Funktion des Bremskraftverstärkers | |
Radbremse/Zuspannein- richtung | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand - Funktion der Nachstelleinrich- tung - Einstellung - Ausführung | |
Prüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | |
Kontroll- und Warneinrichtungen | - Funktion | ||
4.2 | Lenkanlage | ||
Gesamtanlage | - Einhaltung von Systemdaten | ||
Betätigungseinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - der FunktionLenkanlage | - Zustand - Lenkkräfte -Auffälligkeit, Zulässigkeit | |
Übertragungseinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Einstellung | |
Lenkhilfe | - Funktion | - Zustand - Dichtheit | |
Lenkungsdämpfer | - Zustand | ||
4.3 | Sichtverhältnisse | ||
Scheiben | - Zustand -Auffälligkeiten - Beeinträchtigung des Sicht- feldes | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit | |
Rückspiegel | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit | - Zustand - Beeinträchtigung der Sicht | |
Scheibenwischer | - Zustand -Auffälligkeiten - Funktion | - Zustand | |
Scheibenwaschanlage | - Funktion |
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
4.4 | Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage | ||
4.4.1 | Aktive lichttechnische Einrichtungen | ||
Scheinwerfer und Leuchten | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Anzahl - Zulässigkeit - Funktion - Einstellung der Scheinwerfer - Einhaltung von Systemdaten | - Zustand - Prüfzeichen - Blinkfrequenz von Fahrtrich- tungsanzeiger und Warnblink- anlage - Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit | |
4.4.2 | Passive lichttechnische Einrichtungen | ||
Rückstrahler und retroreflektie- rende Einrichtungen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit - Anzahl -Zulässigkeit | - Zustand - Prüfzeichen - Anbaumaße und Sichtwinkel - Zulässigkeit | |
4.4.3 | Andere Teile der elektrischen Anlage | ||
elektrische Leitungen | - Zustand - Auffälligkeiten | - Zustand - Verlegung, Absicherung | |
Batterien | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ladekapazität | |
elektrische Verbindungseinrich- tungen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Anzahl-Zulässigkeit | - Zustand - Funktion (Kontaktbelegung). | |
Kontroll- und Warneinrichtungen | - Funktion | ||
andere Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | |
4.5 | Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen | ||
Achsen | - Zustand - Auffälligkeiten | - Zustand - Art und Qualität der Reparaturausführung | |
Aufhängung | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit (Kraftrad) | - Zustand | |
Federn, Stabilisator | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit | |
pneumatische und hydropneu- matische Federung | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Funktion und Einstellung der Ventile | |
Schwingungsdämpfer/ Achsdämpfung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit | - Zustand | |
Räder | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand |
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
Reifen | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | |
4.6 | Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile | ||
Rahmen/tragende Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand | |
Aufbau | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit/ Befestigung | - Zustand | |
Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | |
mechanische Verbind u ngs- einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | |
Stützeinrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Funktion | |
Reserveradhalterung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit | - Zustand - Funktion | |
Heizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als Wärmequelle) | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand - Prüf- bzw. Austauschfristen - Funktion | |
Kraftradverkleidung | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | - Zustand | |
andere Teile | - Zustand -Auffälligkeiten | - Zustand - Ausführung -Zulässigkeit | |
4.7 | Sonstige Ausstattungen | ||
Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme | - Zustand -Auffälligkeiten - Anzahl, Anbringung - Zulässigkeit - Einhaltung von Systemdaten | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | |
Airbag | - Einhaltung von Systemdaten | - Einhaltung die vom Hersteller vorgegebenen Austauschfrist | |
Überrollschutz | - Einhaltung von Systemdaten | ||
Sicherung gegen unbefugte Benutzung/Diebstahl- sicherung/Alarmanlage | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Zustand | |
Unterlegkeile | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung - Zulässigkeit | - Zustand | |
Einrichtungen für Schallzeichen | - Ausführung - Zulässigkeit - Funktion | - Zustand |
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
Geschwindigkeitsmessgerät | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Genauigkeit | |
Fahrtschreiber/Kontrollgerät | - Vorhandensein von Einbau- schild und Verplombung - Einhaltung der Prüffrist | - Zustand - Funktion | |
Geschwindigkeitsbegrenzer . | - Ausführung, Einbau - Zuläs- sigkeit - Vorhandensein von Prüf- bescheinigung bzw. Ver- plombung - Funktion, sofern Prüfan- schluss vorhanden - Einhaltung von Systemdaten | - Zustand - Manipulationssicherheit - Funktion | |
Geschwindigkeitsschild(er) | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung -Zulässigkeit | - Zustand | |
fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die Bremsanlage) | - Einhaltung von Systemdaten | ||
4.8 | Umweltbelastung | ||
4.8.1 | Geräusche | ||
4.8.1.1 | Fahrzeuge allgemein | ||
Schalldämpferanlage | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit - Geräuschentwicklung - Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Standgeräusch - | |
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- lung | - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Fahrgeräusch | |
4.8.1.2 | Krafträder | ||
Schalldämpferanlage | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung - Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuff- anlage - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Standgeräusch bei nicht nachgewiesener Zuläs- sigkeit - Messung Standgeräusch | |
Motor/Antrieb/Aufbau/Kapse- lung | - Geräuschentwicklung -Auf- fälligkeiten | - Zustand - Messung Fahrgeräusch | |
4.8.2 | Abgase | ||
4.8.2.1 | Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b) | ||
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | ||
Abgasreinigungssystem | - Abgasverhalten - Zulässig- keit |
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
4.8.2.2 | Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a) | ||
schadstoffrelevante Bauteile/ Abgasanlage | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit | ||
Motormanagement-/ Abgasreinigungssysteme | - Abgasverhalten *) -Zulässigkeit OBD-Daten (Modus 01) - Zulässigkeit | - OBD-Fehlercodes (Modus 03)-Zulässigkeit | |
4.8.3 | Elektromagnetische Verträglichkeit | ||
Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen | - Zustand -Auffälligkeiten | ||
4.8.4 | Verlust von Flüssigkeiten | ||
Motor/Antrieb/Lenkanlager/Tank/ Kraftstoffleitungen/Brems- anlage/Klimaanlage/Batterie | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Kennzeichnung der Gas- anlage | - Zustand - Dichtheit | |
4.8.5 | Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen | ||
Gesamte Gasanlage | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung -Zulässigkeit - Dichtheit | - Zustand - Kennzeichnungen der Bauteile | |
4.9 | Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind | ||
4.9.1 | Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen | ||
Ein-, Aus- und Notausstiege | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit - Funktion der Reversierein- richtung | - Zustand - Funktion | |
Bodenbelag und Trittstufen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand | |
Platz für Fahrer und Begleit- personal | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand | |
Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch- gange | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl - Zuläs- sigkeit | - Zustand - Übereinstimmung mit Angaben auf Schild | |
Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung, Anzahl, Anbrin- gung - Zulässigkeit - Funktion | - Ausführung- Zulässigkeit | |
Fahrgastverständigungssystem | - Funktion | - Zustand | |
Innenbeleuchtung | - Funktion | - Zustand | |
Ziel-/Streckenschild, Linien- nummer | - Ausführung | - Funktion der Beleuchtungsein- richtung - Zustand |
- *)
- Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.
Untersuchungspunkt (Bauteil, System) | Untersuchungskriterium | ||
Pflichtuntersuchungen | Ergänzungsuntersuchungen (Beispiele) | ||
Unternehmeranschrift | - Ausführung | ||
Feuerlöscher | - Einhaltung der Prüffrist | - Zustand | |
Verbandkästen einschließlich Inhalt und Unterbringung | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung | - Zustand | |
4.9.2 | Taxi | ||
Taxischild/Beleuchtungs- einrichtung | - Ausführung | - Zustand - Funktion | |
Fahrzeugfarbe | - Ausführung - Zulässigkeit | ||
Unternehmeranschrift | - Ausführung | ||
Fahrpreisanzeiger | - Ausführung - Verplombung | - Zustand | |
Alarmeinrichtung | - Ausführung -Zulässigkeit - Funktion | - Zustand | |
4.9.3 | Krankenkraftwagen | ||
Kennzeichnung | - Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | - Zustand | |
Inneneinrichtung | - Ausführung | - Zustand | |
4.10 | Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs | ||
Fahrzeug-Identifizierungs- nummer | - Zustand -Auffälligkeiten - Ausführung - Übereinstim- .mung mit den Fahrzeugdo- kumenten | - Zustand | |
Fabrikschild | - Ausführung, Anbringung - Zulässigkeit | - Übereinstimmung mit den Fahrzeugdokumenten | |
Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | - Zustand - Auffälligkeiten - Ausführung -Auffälligkeiten | -Übereinstimmung mit den tat- sächlichen Maßen | |
Amtliches Kennzeichen (vorne und hinten | - Zustand - Ausführung | ||
Fahrzeugdokumente | - Übereinstimmung der Anga- ben mit den tatsächlichen Verhältnissen" |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. März 2006 BGBl. I S. 543 m.W.v. 1. April 2006
Frühere Fassungen von Anlage VIIIa StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Anhang Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage VIIIa StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIIa StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 StVZO Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (vom 01.03.2007)
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind ... Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 ...
§ 47a StVZO Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen - (vom 01.04.2006)
... Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen ... Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach ... Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie ...
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... den Anwendungsbereich des Buchstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, anzuwenden. Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist spätestens ab dem 1. April 2006 ... erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den ... ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten ... angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im ... 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, ... Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und ... der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der ... Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei ...
Anlage VIIId StVZO (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (vom 01.04.2006)
... Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Abs. 2 und Anlage XIV Nr. 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor (vom 01.06.2007)
... mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann ...
Zitat in folgenden Normen
52. Ausnahmeverordnung zur StVZO
V. v. 13.08.1996 BGBl. I S. 1319; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.02.1998 BGBl. I S. 390
§ 1 52. StVZOAusnV
... nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst ...
Dreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 893
Anhang 30. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nr. 5
... mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nr. 1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind ... Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 ... Kosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen ... Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach ... Verbindung mit der Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie ... der Fahrzeuge) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: „Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersuchung) ist spätestens ab dem 1. April 2006 ... erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge gilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die ... ist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden." 10. Die Anlagen VIII, VIIIa , VIIIc und VIIId erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. ...
Artikel 2 41. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für ... Kraftfahrzeugen entfälIt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. ...
Anhang 41. StVRÄndV
... die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den ... ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten ... angetrieben werden, sind die Abgase a) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im ... 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind, ... Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen: 1. Kraftfahrzeuge mit a) Fremdzündungsmotor, die ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 2.5 Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und ... der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der ... Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen. 3.1.4 Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei ... Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit." Anlage VIIIa (§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2) Durchführung der Hauptuntersuchung ... Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 473 9. ZustAnpV Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. In Anlage VIII Nr. 3.2.5, Anlage VIIIa Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 2, Anlage VIIIb Nr. 2.5 und 3.5 erster Halbsatz, Anlage VIIIc Nr. 1.2 ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. ...
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 2 FZV-EV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind ...
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage ... „und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen" eingefügt. 6. In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt: „4.8.5 Gasanlagen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Anlage GebOSt zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) (vom 29.04.2009)
... 3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr ... Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). 7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - ... 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. ...
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