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Anlage VIIId - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
- 1.
- Zweck und Anwendungsbereich
- 1.1
- Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
- 1.2
- Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.
- 2.
- Untersuchungsstellen
- 2.1
- Prüfstellen
- 2.1.1
- Prüfstellen allgemein
- 2.1.2
- Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
- 2.1.2.1
- Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.
- 2.2
- Prüfstützpunkte
- 2.3
- Prüfplätze
- 2.4
- Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP
- 3.
- Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte
- 3.1
- Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.
- 3.2
- Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.
- 3.3
- Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.
- 3.4
- Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.
- 4.
- Abweichungen
- 4.1
- An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.
- 4.2
- Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.
- 5.
- Schlussbestimmungen
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
Unter- suchungs- stellen/ Anforde- rungen | Prüfstellen | Prüfstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von SP | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AU | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AUK | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von GWP |
1. Grund- stück | Lage und Größe muss ordnungs- gemäße HU/AU/SP an zu erwar- tender Zahl von Fahr- zeugen gewährleis- ten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffent- lichen Ver- kehrsraum durch den Betrieb nicht ent- stehen. | Geeigneter Platz zur Durchfüh- rung einer HU/AU/SP an mindes- tens einem Fahrzeug muss vor- handen sein. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. |
2. Bau- liche Anfor- derun- gen | Prüfhalle muss fest- eingebaute Prüfeinrich- tungen- überde- cken. Ihre Abmessun- gen richten sich nach der Anzahl der Prüf- gassen und deren Aus- rüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweili- gen Prüfge- räte und die Abmessun- gen der zu untersu- chenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz in Abhängig- keit von den zu untersu- chenden Fahrzeugen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- wagen und Nutzfahr- zeuge). | - | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz, wo ein Last- kraftwa- genzug geprüft werden kann. | Ausrei- chend bemessene Halle oder geschlos- sener Prüf- raum. Die Größe rich- tet sich nach der Art der zu untersu- chenden Kraftfahr- zeuge ent- sprechend der Aner- kennung (nur Perso- nenkraft- wagen oder auch Nutz- fahrzeuge). | Geeigneter und geschlos- sener Prüf- raum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz in Abhängig- keit von den zu untersu- chenden Fahrzeugen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- nenkraft- wagen und Nutzfahr- zeuge). |
3. Grube, Hebe- bühne oder Rampe mit aus- reichen- der Länge und Be- leuch- tungs- mög- lichkeit sowie mit Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detek- toren | x | x | x Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h untersucht werden. | x | x Jedoch ohne Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detektoren. | - | x Jedoch ohne Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detekto- ren |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- Werkstätten zur Durchführung von AUK |
4. Ortsfester Bremsprüf- stand | x | x1) | x1) | x1) | - | - |
5. Schreibendes Bremsmess- gerät | x | x2) | - | - | ||
6. Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Druckluft- bremsanlagen | x3) | x4) | x4) | x3) | - | - |
7. Fußkraftmess- gerät (Brems- anlagen) | - | - | - | - | ||
8. Druckluftbe- schaffungsan- lage ausrei- chender Größe und Leistung | - | - | - | x | - | - |
9. Füll- und Ent- lüftergerät sowie Pedal- stütze (Prüfung) für Hydraulik- bremsanlagen | - | - | - | x6 ) | - | - |
10. Mess- und Prüfgeräte | ||||||
10.1 zur Prüfung einzelner Brems- aggregate und Bremsventile | - | - | - | x7) | - | - |
10.2 zur Prüfung des Luftpressers | - | - | - | x7) | - | - |
11. Bandmaß (>= 20m), Zeitmesser | x | x | x | x8) | - | - |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- Werkstätten zur Durchführung von AUK |
12. Scheinwerfer- einstellprüfge- rät oder senk- rechte Prüfflä- che und ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs | x | x | - | - | - | |
13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungs- einrichtungen zwischen Kraffahrzeug und Anhänger | x | x | x | - | - | - |
14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupp- lung, | x9) | x9) | x9) | - | - | |
Zugsattelzap- fen, | x9) | x9) | x9) | x9) | ||
Sattelkupplun- gen, | x9) | x9) | x9) | x9) | ||
Kupplungs- kugeln | x | x | x | x | ||
15. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | x10) | x10) | x10) | - | - | |
16. Prüfgerät zur Funktionsprü- fung von Ge- schwindigkeits- begrenzem | x11) | x11) | x11) | - | - | - |
17. Ausstattung mit Spezialwerk- zeugen nach Art der zu erle- digenden Mon- tagearbeiten | - | - | - | x | - | - |
18. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors | x | x | x | - | x | x |
19. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordreh- zahl | x12) | x12) | x12) | - | x12) | x13) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK |
20. CO-Abgas- messgerät oder Abgasmess- gerät für Fremdzün- dungsmotoren | x12) | x12) | x12) | x | ||
21. Abgasmessge- rät für Fremd- zündungsmo- toren | x | x15) | - | x | - | |
22. Abgasmess- gerät für Korn- pressionszün- dungsmotoren | x | x | x15) | - | x | x14) |
23. Prüf- und Diag- nosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz | x | x | x15) | - | x | - |
24. Messgerät für Geräusch- messung | x | x | x | - | - | - |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
Unter- suchungs- stellen/ Anforde- rungen | Prüfstellen | Prüfstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von SP | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AU | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AUK | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von GWP |
25. Prüf- mittel für die Gasan- lagen- prü- fung: Leck- such- spray für die zu prü- fenden Be- triebs- gase (LPG, CNG) zum Auf- finden von Gasun- dich- tigkei- ten | x16) | x16) | x16) | - | - | - | x |
Abweichungen nach 4.2:
- 1)
- Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
- 2)
- Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
- 3)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
- 4)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
- 5)
- Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
- 6)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
- 7)
- Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
- 8)
- Bandmaß entbehrlich.
- 9)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
- 10)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
- 11)
- Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
- 12)
- Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
- 13)
- Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
- 14)
- Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
- 15)
- Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.
- 16)
- Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 16. März 2006 BGBl. I S. 543 m.W.v. 1. April 2006
Frühere Fassungen von Anlage VIIId StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2006 | Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543 |
aktuell vorher | 01.04.2006 | Anhang Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470 |
aktuell | vor 01.04.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage VIIId StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIId StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... bis zum 31. März 2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig sind. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Anlage IXa (Plakette für die ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich ... Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind ... Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId , die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in ... sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. ... nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die ... wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten ... und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId , den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen ...
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. 3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI) ...
Anlage VIIIc StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 01.04.2006)
... nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten ...
Anlage XVII StVZO (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (vom 01.04.2006)
... Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste ...
Anlage XVIIa StVZO (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 01.04.2006)
... nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen erfülIt, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der verantwortlichen Personen und Fachkräfte". d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur ... d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... weiterhin gültig sind." k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) ... wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: „Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung." l) Nach der ... 1. April 2006 geltenden Fassung." l) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden." 10. Die Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 11. In Anlage ...
Anhang 41. StVRÄndV
... Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich ... Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind ... Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId , die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in ... sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. ... nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die ... wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten ... und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId , den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen ... nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten ... genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen." Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von ...
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur ... a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... Zustand - Kennzeichnungen der Bauteile". 7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste ... nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen erfülIt, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass ...
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