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Anlage VIIId - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
Geltung ab 15.11.1974; FNA: 9232-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen


Anlage VIIId hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1.
Zweck und Anwendungsbereich

1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

1.2
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

2.
Untersuchungsstellen

An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

2.1
Prüfstellen

2.1.1
Prüfstellen allgemein

An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

2.1.2
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

2.1.2.1
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

2.2
Prüfstützpunkte

An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.

2.3
Prüfplätze

Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

3.
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

3.1
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

3.2
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

3.3
Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

3.4
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

4.
Abweichungen

4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

4.2
Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

5.
Schlussbestimmungen

Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3

 1234567
Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen
PrüfstellenPrüfstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von SP
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von AU
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
AUK
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP
1. Grund-
stück
Lage und
Größe muss
ordnungs-
gemäße
HU/AU/SP
an zu erwar-
tender Zahl
von Fahr-
zeugen
gewährleis-
ten.
Muss so
beschaffen
sein, dass
Störungen
im öffent-
lichen Ver-
kehrsraum
durch den
Betrieb
nicht ent-
stehen.
Geeigneter
Platz zur
Durchfüh-
rung einer
HU/AU/SP
an mindes-
tens einem
Fahrzeug
muss vor-
handen
sein.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
Mindest-
größe
ergibt sich
aus 2.
2. Bau-
liche
Anfor-
derun-
gen
Prüfhalle
muss fest-
eingebaute
Prüfeinrich-
tungen-
überde-
cken. Ihre
Abmessun-
gen richten
sich nach
der Anzahl
der Prüf-
gassen und
deren Aus-
rüstung.
Die Länge
wird durch
den Einbau
der jeweili-
gen Prüfge-
räte und die
Abmessun-
gen der zu
untersu-
chenden
Fahrzeuge
bestimmt.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz in
Abhängig-
keit von
den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
wagen und
Nutzfahr-
zeuge).
-
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz, wo
ein Last-
kraftwa-
genzug
geprüft
werden
kann.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
geschlos-
sener Prüf-
raum. Die
Größe rich-
tet sich
nach der
Art der zu
untersu-
chenden
Kraftfahr-
zeuge ent-
sprechend
der Aner-
kennung
(nur Perso-
nenkraft-
wagen oder
auch Nutz-
fahrzeuge).
Geeigneter
und
geschlos-
sener Prüf-
raum, wo
mindestens
ein Kraftrad
untersucht
werden
kann.
Ausrei-
chend
bemessene
Halle oder
überdach-
ter Prüf-
platz in
Abhängig-
keit von
den zu
untersu-
chenden
Fahrzeugen
(z. B. nur
Personen-
kraftwagen
oder Perso-
nenkraft-
wagen und
Nutzfahr-
zeuge).
3. Grube,
Hebe-
bühne
oder
Rampe
mit aus-
reichen-
der
Länge
und Be-
leuch-
tungs-
mög-
lichkeit
sowie
mit Ein-
richtung
zum
Anhe-
ben der
Achsen
oder
Spiel-
detek-
toren
xxx
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur
Fahrzeuge
mit Vmax/zul. <= 40
km/h
untersucht
werden.
x
x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detektoren.
-x
Jedoch
ohne Ein-
richtung
zum Anhe-
ben der
Achsen
oder Spiel-
detekto-
ren



 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten zur
Durchführung
von AUK
4. Ortsfester
Bremsprüf-
stand
xx1)x1)x1)
--
5. Schreibendes
Bremsmess-
gerät
x  x2)--
6. Prüfgerät zur
Funktions-
prüfung von
Druckluft-
bremsanlagen
x3)x4)x4)x3)--
7. Fußkraftmess-
gerät (Brems-
anlagen)
 -- --
8. Druckluftbe-
schaffungsan-
lage ausrei-
chender Größe
und Leistung
- --x --
9. Füll- und Ent-
lüftergerät
sowie Pedal-
stütze (Prüfung)
für Hydraulik-
bremsanlagen
---x6 ) --
10. Mess- und
Prüfgeräte
      
10.1 zur Prüfung
einzelner
Brems-
aggregate und
Bremsventile
---x7)--
10.2 zur Prüfung des
Luftpressers
---x7)--
11. Bandmaß
(>= 20m),
Zeitmesser
xxxx8)--
 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
Werkstätten zur
Durchführung
von AUK
12. Scheinwerfer-
einstellprüfge-
rät oder senk-
rechte Prüfflä-
che und ebene
Flächen für die
Aufstellung des
Fahrzeugs
x x---
13. Prüfgerät für
die elektrischen
Verbindungs-
einrichtungen
zwischen
Kraffahrzeug
und Anhänger
xxx---
14. Lehren für die
Überprüfung
von Zugösen
und Bolzen der
Anhängerkupp-
lung,
x9)  x9)x9)--
Zugsattelzap-
fen,
x9)x9)x9)x9)  
Sattelkupplun-
gen,
x9)x9)x9)x9)  
Kupplungs-
kugeln
xxxx  
15. Messgeräte zur
Messung der
Spitzenkraft
nach Anhang V
der Richtlinie
2001/85/EG
 x10)x10)x10)--
16. Prüfgerät zur
Funktionsprü-
fung von Ge-
schwindigkeits-
begrenzem
x11)x11)x11)---
17. Ausstattung mit
Spezialwerk-
zeugen nach
Art der zu erle-
digenden Mon-
tagearbeiten
---x--
18. Messgerät zur
Ermittlung der
Temperatur des
Motors
xxx-xx
19. Geräte zur
Prüfung von
Schließwinkeln,
Zündzeitpunkt
und Motordreh-
zahl
x12)x12)x12)-x12)x13)
 123456
Untersuchungsstellen/
Anforderungen
PrüfstellenPrüfsstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von SP
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AU
Anerkannte
Kraftfahrzeug-
werkstätten zur
Durchführung
von AUK
20. CO-Abgas-
messgerät oder
Abgasmess-
gerät für
Fremdzün-
dungsmotoren
x12) x12)
 x12)x
21. Abgasmessge-
rät für Fremd-
zündungsmo-
toren
x x15)-x-
22. Abgasmess-
gerät für Korn-
pressionszün-
dungsmotoren
xxx15)-xx14)
23. Prüf- und Diag-
nosegerät zur
Prüfung von
OBD-Kfz
xxx15)-x-
24. Messgerät
für Geräusch-
messung
xxx---


 1234567
Unter-
suchungs-
stellen/
Anforde-
rungen
PrüfstellenPrüfstütz-
punkte
PrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von SP
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von AU
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
AUK
Anerkannte
Kraftfahr-
zeugwerk-
stätten zur
Durchfüh-
rung von
GWP
25. Prüf-
mittel
für die
Gasan-
lagen-
prü-
fung:
Leck-
such-
spray
für die
zu prü-
fenden
Be-
triebs-
gase
(LPG,
CNG)
zum
Auf-
finden
von
Gasun-
dich-
tigkei-
ten
x16)x16)
x16)
---x


Abweichungen nach 4.2:

1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.
5)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.
6)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
7)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.
8)
Bandmaß entbehrlich.
9)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.
10)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
11)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
13)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage VIIId StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 1 Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 543
aktuell vorher 01.04.2006Anhang Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.03.2006 BGBl. I S. 470
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage VIIId StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage VIIId StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 StVZO Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (vom 01.10.2008)
... bis zum 31. März 2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig sind. Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Anlage IXa (Plakette für die ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 29.04.2009)
... Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich ... Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind ... Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId , die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in ... sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.  ... nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die ... wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten ... und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId , den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen ...
Anlage VIIIb StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen (vom 01.04.2012)
... der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. 3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI) ...
Anlage VIIIc StVZO (Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 01.04.2006)
... nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten ...
Anlage XVII StVZO (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen (vom 01.04.2006)
... Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste ...
Anlage XVIIa StVZO (zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2) Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte (vom 01.04.2006)
... nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen erfülIt, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 470
Artikel 1 41. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der verantwortlichen Personen und Fachkräfte". d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur ... d) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... weiterhin gültig sind." k) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen) ... wird durch folgende Übergangsvorschrift ersetzt: „Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung." l) Nach der ... 1. April 2006 geltenden Fassung." l) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... 31. Dezember 2009 nicht mehr anzuwenden." 10. Die Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 11. In Anlage ...
Anhang 41. StVRÄndV
... Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich ... Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind ... Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId , die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in ... sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.  ... nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden. 4.3 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die ... wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten ... und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId , den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen ... nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen, 2.8 der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten ... genannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen." „Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von  ...

Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 543
Artikel 1 42. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur ... a) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst: „Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, ... Zustand - Kennzeichnungen der Bauteile". 7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste ... nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen erfülIt, 2.7 der Antragsteller nachweist, dass ...