Tools:
Update via:
Änderung § 30c StVZO vom 01.06.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 31. StVZOÄndV am 1. Juni 2008 und Änderungshistorie der StVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30c StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung | § 30c StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.05.2008 BGBl. I S. 916 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30c Vorstehende Außenkanten | (Text neue Fassung)§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme |
(Textabschnitt unverändert) (1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. (2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | |
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2423/al12491-0.htm