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Änderung Anlage VIIId StVZO vom 01.04.2006
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Anlage VIIId StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage VIIId StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 16.03.2006 BGBl. I 543 |
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(Text alte Fassung) Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase | (Text neue Fassung)Anlage VIIId (Anlage VIII Nr. 4) Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen |
(Textabschnitt unverändert) 1. Zweck und Anwendungsbereich | |
1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der Abgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. 1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt werden. | 1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. 1.2 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden. |
2. Untersuchungsstellen | |
An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: | An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: |
2.1 Prüfstellen 2.1.1 Prüfstellen allgemein An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. 2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen 2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. 2.2 Prüfstützpunkte An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. 2.3 Prüfplätze Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden. | |
2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK SP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden. | 2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden. |
3. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte 3.1 Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage. | |
3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. | 3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig. |
3.3 Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können. 3.4 Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4. Abweichungen | |
4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden. | 4.1 An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden. |
4.2 Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden. 5. Schlussbestimmungen Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 1. Grundstück | Lage und Größe muss ordnungsge- mäße HU/AU/ SP an zu erwartender Zahl von Fahr- zeugen ge- währleisten. | Muss so be- schaffen sein, dass Störun- gen im öffent- lichen Ver- kehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/ SP an mindes- tens einem Fahrzeug muss vorhan- den sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. 2. Bauliche Anforderungen | Prüfhalle muss festein- gebaute Prüf- einrichtungen überdecken. Ihre Abmes- sungen rich- ten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessun- gen der zu untersuchen- den Fahrzeu- ge bestimmt. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchen- den Fahrzeu- gen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- nenkraftwa- gen und Nutz- fahrzeuge). | - | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraft- wagenzug geprüft wer- den kann. | Ausreichend bemessene Halle oder geschlosse- ner Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu unter- suchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Merken- nung (nur Per- sonenkraft- wagen oder auch Nutz- fahrzeuge). | Geeigneter und geschlos- sener Prüf- raum, wo min- destens ein Kraftrad un- tersucht wer- den kann. | | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Unter- suchungs- stellen/ Anforde- rungen | Prüfstellen | Prüfstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von SP | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AU | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AUK | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von GWP 1. Grund- stück | Lage und Größe muss ordnungs- gemäße HU/AU/SP an zu erwar- tender Zahl von Fahr- zeugen gewährleis- ten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffent- lichen Ver- kehrsraum durch den Betrieb nicht ent- stehen. | Geeigneter Platz zur Durchfüh- rung einer HU/AU/SP an mindes- tens einem Fahrzeug muss vor- handen sein. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. | Mindest- größe ergibt sich aus 2. 2. Bau- liche Anfor- derun- gen | Prüfhalle muss fest- eingebaute Prüfeinrich- tungen- überde- cken. Ihre Abmessun- gen richten sich nach der Anzahl der Prüf- gassen und deren Aus- rüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweili- gen Prüfge- räte und die Abmessun- gen der zu untersu- chenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz in Abhängig- keit von den zu untersu- chenden Fahrzeugen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- wagen und Nutzfahr- zeuge). | - | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz, wo ein Last- kraftwa- genzug geprüft werden kann. | Ausrei- chend bemessene Halle oder geschlos- sener Prüf- raum. Die Größe rich- tet sich nach der Art der zu untersu- chenden Kraftfahr- zeuge ent- sprechend der Aner- kennung (nur Perso- nenkraft- wagen oder auch Nutz- fahrzeuge). | Geeigneter und geschlos- sener Prüf- raum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausrei- chend bemessene Halle oder überdach- ter Prüf- platz in Abhängig- keit von den zu untersu- chenden Fahrzeugen (z. B. nur Personen- kraftwagen oder Perso- nenkraft- wagen und Nutzfahr- zeuge). 3. Grube, Hebe- bühne oder Rampe mit aus- reichen- der Länge und Be- leuch- tungs- mög- lichkeit sowie mit Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detek- toren | x | x | x Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h untersucht werden. | x | x Jedoch ohne Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detektoren. | - | x Jedoch ohne Ein- richtung zum Anhe- ben der Achsen oder Spiel- detekto- ren |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 3. Grube, Hebe- bühne oder Rampe mit aus- reichender Länge und Beleuchtungs - möglichkeit sowie mit Ein- richtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren | x | x | x Jedoch ent- behrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. >= 40 km/h untersucht werden. | x | x Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spielde- tektoren. | - 4. Ortsfester Bremsprüf- stand | x | x1) | x1) | x1) | - | - | Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- Werkstätten zur Durchführung von AUK 4. Ortsfester Bremsprüf- stand | x | x1) | x1) | x1) | - | - |
5. Schreibendes Bremsmess- gerät | x | | | x2) | - | - 6. Prüfgerät zur Funktions- prüfung von Druckluft- bremsanlagen | x3) | x4) | x4) | x3) | - | - 7. Fußkraftmess- gerät (Brems- anlagen) | | - | - | | - | - 8. Druckluftbe- schaffungsan- lage ausrei- chender Größe und Leistung | - | - | - | x | - | - 9. Füll- und Ent- lüftergerät sowie Pedal- stütze (Prüfung) für Hydraulik- bremsanlagen | - | - | - | x6 ) | - | - 10. Mess- und Prüfgeräte | | | | | | 10.1 zur Prüfung einzelner Brems- aggregate und Bremsventile | - | - | - | x7) | - | - 10.2 zur Prüfung des Luftpressers | - | - | - | x7) | - | - 11. Bandmaß (>= 20m), Zeitmesser | x | x | x | x8) | - | - | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- Werkstätten zur Durchführung von AUK 12. Scheinwerfer- einstellprüfge- rät oder senk- rechte Prüfflä- che und ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs | x | | x | - | - | - 13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungs- einrichtungen zwischen Kraffahrzeug und Anhänger | x | x | x | - | - | - 14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupp- lung, | x9) | | x9) | x9) | - | - Zugsattelzap- fen, | x9) | x9) | x9) | x9) | | Sattelkupplun- gen, | x9) | x9) | x9) | x9) | | Kupplungs- kugeln | x | x | x | x | | 15. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | | x10) | x10) | x10) | - | - 16. Prüfgerät zur Funktionsprü- fung von Ge- schwindigkeits- begrenzem | x11) | x11) | x11) | - | - | - 17. Ausstattung mit Spezialwerk- zeugen nach Art der zu erle- digenden Mon- tagearbeiten | - | - | - | x | - | - 18. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors | x | x | x | - | x | x 19. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordreh- zahl | x12) | x12) | x12) | - | x12) | x13) | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfsstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von SP | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AU | Anerkannte Kraftfahrzeug- werkstätten zur Durchführung von AUK 20. CO-Abgas- messgerät oder Abgasmess- gerät für Fremdzün- dungsmotoren | x12) | | x12) | | x12) | x 21. Abgasmessge- rät für Fremd- zündungsmo- toren | x | | x15) | - | x | - 22. Abgasmess- gerät für Korn- pressionszün- dungsmotoren | x | x | x15) | - | x | x14) 23. Prüf- und Diag- nosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz | x | x | x15) | - | x | - 24. Messgerät für Geräusch- messung | x | x | x | - | - | - | |
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Unter- suchungs- stellen/ Anforde- rungen | Prüfstellen | Prüfstütz- punkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von SP | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AU | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von AUK | Anerkannte Kraftfahr- zeugwerk- stätten zur Durchfüh- rung von GWP 25. Prüf- mittel für die Gasan- lagen- prü- fung: Leck- such- spray für die zu prü- fenden Be- triebs- gase (LPG, CNG) zum Auf- finden von Gasun- dich- tigkei- ten | x16) | x16) | x16) | - | - | - | x | |
Abweichungen nach 4.2: | |
1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden. 5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen. 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 8) Bandmaß entbehrlich. 9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden. 10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. 11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen. 13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden. | 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist. 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden. 5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen. 6) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. 7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. 8) Bandmaß entbehrlich. 9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden. 10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. 11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 12.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen. 13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden. 16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden. |
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