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Änderung Anlage XVII StVZO vom 01.04.2006
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Anlage XVII StVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | Anlage XVII StVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 16.03.2006 BGBl. I 543 |
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(Text alte Fassung) Anlage XVII (neu) | (Text neue Fassung)Anlage XVII (zu § 41a Abs. 5 und 6) Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen |
1. Art und Gegenstand der Prüfung Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien zu untersuchen. 2. Durchführung der Prüfungen, Nachweise 2.1 Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen. 2.2 Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen. 2.3 Werden bei der Prüfung der Gasanlage 2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen, 2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen. 2.4 Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: - Art der Prüfung, - Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist, - Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer, - Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern, - Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen), - Datum der Durchführung der Prüfung, - Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle, - Ergebnisse der Einzelprüfungen, - Ergebnis der Gesamtprüfung, - bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde, - Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel, - Anordnung der Wiedervorführpflicht. 2.5 Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen. 3. Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen 3.1 Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3 genannten Anforderungen entsprechen. 3.2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen. |
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