§ 8 Umfang der Unterhaltung
(1)
1Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (
§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung der Schiffbarkeit.
2Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des
§ 1 Absatz 6 Nummer 3.
3Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
4Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.
5Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach
§§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) 1Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. 2Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5)
1Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (
§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist.
2Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum.
3Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
Frühere Fassungen von § 8 WaStrG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz ... wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Bestimmtheitsgebot und dem ... werden mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Der Ausgleich der Beeinträchtigung des ... 4, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Für Maßnahmen, die nach § 68 WHG ... III.1, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Bestimmtheitsgebot und dem ... III.2, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Adressat der Festlegung sind die in § 4 Absatz ... 1, wenn mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden ( § 8 Absatz 1 Satz 5 , § 12 Absatz 7 Satz 4 WaStrG). Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
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