Tools:
Update via:
§ 9 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden.
(2) (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben G. v. 9. Dezember 2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691 m.W.v. 17. Dezember 2006
Frühere Fassungen von § 9 WaStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 WaStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 WaStrG Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen
... sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 10 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14a Nummer 2 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 14d ... § 14a Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ersetzt. 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz ... 9 Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 2. In § 14d Satz 1 wird die Angabe „ § 9 Abs. 1 Satz 3 " durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4" ... In § 14d Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1 Satz 4 " ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... zum Gesetz" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/a34379.htm