Tools:
Update via:
§ 21 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
|
§ 21 Ausschluss von Ansprüchen
(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wirkungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans, die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus- oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber des festgestellten Plans angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2585 m.W.v. 1. März 2010
Frühere Fassungen von § 21 WaStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 WaStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 WaStrG Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen (vom 17.12.2006)
... oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. (2) ...
§ 14b WaStrG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 29.12.2023)
... findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. (3) Abweichend von § 74 Absatz 4, 5 und 6 Satz 2 dritter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung." 5. § 14e Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006)
... 1" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21" ersetzt. 3. § 14 ... 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 23" durch die Angabe „§§ 14 bis 21 " ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der ...
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 5 WRNG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... bis 25d" durch die Angabe „§§ 27 bis 31" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Ausschluss von Ansprüchen ... 27 bis 31" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Ausschluss von Ansprüchen (1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2427/a34391.htm