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§ 25 - Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 10.04.1968; FNA: 940-9 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 25 Verantwortliche Personen
(1) 1Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. 2Sie können auch gegen diejenigen gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind.
(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist neben diesem dafür verantwortlich, daß sich der andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß verhält.
(3) 1Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. 2Strompolizeiliche Maßnahmen können auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1465 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 25 WaStrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1465 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 WaStrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WaStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 WaStrG Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen (vom 01.06.2016)
... des Bundes strompolizeiliche Maßnahmen auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhalten, wenn a) ... Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung anhalten, wenn a) nach § 25 verantwortliche Personen nicht in Anspruch genommen werden können, b) ...
§ 28 WaStrG Strompolizeiliche Verfügungen (vom 01.07.2019)
... müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und ...
§ 30 WaStrG Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen (vom 01.07.2019)
... das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Verantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder wenn zu besorgen ist, ... nicht mehr von diesem fortgeschafft werden. Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und die Eigentümer der beseitigten Gegenstände darüber ... unverzüglich zu unterrichten. (3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verantwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstände und den Inhabern von ... (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich 1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder ... Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes verursacht worden ist, 2. der nach § 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1465
Artikel 2 BGebGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... „einschließlich des Schifffahrtsabgabenrechts" gestrichen. 2. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...
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