§ 37 Einigung, Festsetzungsbescheid
(1) 1Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 3Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4Die Niederschrift enthält:
- 1.
- Ort und Zeit der Verhandlung;
- 2.
- die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
- 3.
- die Erklärungen der Beteiligten.
5Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen.
6In der Niederschrift ist zu vermerken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(2)
1Kommt keine Einigung zustande, setzt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Entschädigung fest.
2In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen.
3Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§
39) zuzustellen; §
58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
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Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (vom 17.12.2006) ... In § 47 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37 " durch die Angabe „§§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 2. WaStrG-KostVÄndV ... über die Einigung in Entschädigungsverfahren § 37 Absatz 1 Satz 3 WaStrG 90 Euro bis 300 Euro ... über die Entschädigung § 37 Absatz 2 Satz 1 WaStrG 180 Euro bis 2.390 Euro ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 WaStrG-KostV (vom 15.08.2013) ... §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der ...
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