Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 46 WaStrG vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 1 VGenVBG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des WaStrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 46 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1,

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

vorherige Änderung

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.



2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(heute geltende Fassung)