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Änderung § 18 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 18 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 18 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Versagung der Planfeststellung


(Text neue Fassung)

§ 18 Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz


vorherige Änderung

Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder

2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.



(1) 1 Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, das

1. im Kernnetzkorridor nach Anlage 3 gelegen ist, oder

2. im Kernnetzkorridor nach Anlage 4 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten,

ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. 2 Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. 3 Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. 4 Dabei ist
das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) 1 Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach
§ 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. 2 Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) 1 Auf Antrag
der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. 2 Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. 3 Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor
dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.