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Synopse aller Änderungen des WaStrG am 17.12.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2006 durch Artikel 3 des InfraStrPlanVBeschlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WaStrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen | |
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind | |
(Text alte Fassung) 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die | (Text neue Fassung) 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die |
a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluß in Verbindung stehen, c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und d) im Eigentum des Bundes stehen, 2. die Seewasserstraßen. (2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand. (3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen, 1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluß sowie für die Durchführung des Badebetriebes, 2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen. Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt. (4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch 1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, 2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten. | |
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage zum Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden. | (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden. |
§ 2 Bestandsänderung | |
(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. (2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. | (1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken. (2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern. |
§ 5 Befahren mit Wasserfahrzeugen | |
Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiffahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. | Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiffahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicherbecken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Nationalparken nach den §§ 23 und 24 des Bundesnaturschutzgesetzes kann durch Rechtsverordnung, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist. |
§ 9 Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen | |
(1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 23 sind anzuwenden. | (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung. Die §§ 14 bis 21 sind anzuwenden. |
(2) (aufgehoben) | |
§ 13 Planungen | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. |
(2) (weggefallen) (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. | |
§ 14 Planfeststellung, Genehmigung, vorläufige Anordnung | § 14 Planfeststellung, vorläufige Anordnung |
(1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine der beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde. (1a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (1b) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. | (1) Der Ausbau, der Neubau oder die Beseitigung von Bundeswasserstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungsbehörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine der beteiligten Wasser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 14b Nr. 6 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. |
(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anordnung des Einvernehmens mit der zuständigen Landesbehörde. Über die Erteilung des Einvernehmens ist innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Entscheidungsentwurfs zu entscheiden. | |
§ 14a (neu) | § 14a Anhörungsverfahren |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften. 3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden. 5. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. Findet eine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Für Vereinigungen, die sich nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergebenden Frist geäußert haben, und im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Im Regelfall kann von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. 7. Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Abweichend von § 73 Abs. 3a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch noch nach Fristablauf berücksichtigt werden; sie sind stets zu berücksichtigen, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. | |
§ 14b (neu) | § 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung |
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass a) der Wasserstand verändert wird oder b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnis beruht, beeinträchtigt wird. 7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. 8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. 9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Planfeststellungsbehörde - auch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung - durch eine selbständige Beweissicherungsanordnung die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. 11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau a) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder b) nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in Nummer 6 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte fristgemäß Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. | |
§ 14c (neu) | § 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. 2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. 3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. 4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. | |
§ 14d (neu) | § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens |
1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. | |
§ 14e (neu) | § 14e Rechtsbehelfe |
(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen 1. der Herstellung der Deutschen Einheit, 2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, 3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung, 4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder 5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage 2 aufgeführt sind. (2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Neubau oder Ausbau der in Anlage 2 genannten Bundeswasserstraßen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder gegen eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (3) Ist in anderen Fällen als denen des Absatzes 2 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (4) Treten in den Fällen der Absätze 2 und 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. (6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. | |
§ 15 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht | |
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Abs. 1 Nr. 1) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. | (1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. |
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Bund an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. | |
§ 17 Anhörungsverfahren | § 17 (aufgehoben) |
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf; wegen der Belange des Naturschutzes ist auch das Bundesamt für Naturschutz anzuhören. Danach eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. 2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. 3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 4. Bei dem Ausbau einer Bundeswasserstraße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltend gemacht werden. Hierauf ist in der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen. | |
§ 18 Versagung der Planfeststellung | § 18 (aufgehoben) |
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau 1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder 2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder ausgeglichen werden können, der Berechtigte Einwendungen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. | |
§ 19 Planfeststellungsbeschluß | § 19 (aufgehoben) |
(1) Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen (§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, daß a) der Wasserstand verändert wird oder b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaubnis oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt wird. 2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3) bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. 3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidungen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2 ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen. 4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. 5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. (2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt werden. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. | |
§ 27 Strompolizeiverordnungen | |
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. |
(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde. | |
§ 34 Schiffahrtszeichen | |
(1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen, die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten, sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiffahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unberührt. Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. Die Genehmigung kann befristet werden. Für die Überwachung gilt § 33 entsprechend. (3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bundes wahr. (4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschaftswerbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzulässig. (5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder zum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und § 16 entsprechend. | |
(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit festgelegten Vergütungssätze fest. | (6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie festgelegten Vergütungssätze fest. |
§ 41 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen | |
(1) Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neugebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. (2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundeswasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert werden, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. (4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen. (5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen. (5a) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch Änderungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 5 erwachsen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). | |
(6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 19) zu entscheiden. (7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die | (6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 14b) zu entscheiden. (7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die |
1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden; 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden. | |
§ 42 Unterhaltung der Kreuzungsanlagen | |
(1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Verkehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfaßt auch spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen Bestandteile der Kreuzungsanlagen. (2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 Herstellungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhaltungskosten beizutragen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 1 oder 2 Änderungskosten getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen. Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 5 Änderungskosten anteilig getragen, ist er verpflichtet, dem anderen Beteiligten im Verhältnis seines Anteils die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die diesem durch die Änderung entstehen. (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die Kreuzungsanlagen erwachsen. (4) Ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, erstreckt sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungsbauwerk. Die übrigen Teile der Kreuzungsanlagen haben die Beteiligten zu unterhalten, zu deren öffentlichen Verkehrswegen sie gehören. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes hat den Beteiligten die Mehrkosten der Unterhaltung an den Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbauwerks zu erstatten. | |
(4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festzulegen. | (4a) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 Satz 3 sind die Mehrkosten und die anteiligen Unterhaltungskosten auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen näher zu bestimmen sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festzulegen. |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt ist oder wenn etwas anderes vereinbart wird. | |
§ 46 Rechtsverordnungen | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über | Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über |
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. | Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. |
§ 47 Kostenregelung | |
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. | (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 14b, 14d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. |
§ 56 Überleitungsbestimmungen | |
(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht nötig. (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist. (3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktiengesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktiengesellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertraglich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach § 12 Abs. 5 nicht nötig. (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom 13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhebung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938 (§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt. | |
(5) 1 Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. 2 § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt. (6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist. | |
Anlage (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2) Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes |
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Wasserstraße | Endpunkte der Wasserstraße 1 | Aller | Mühlenwehr in Celle (km 0,25) | Weser 2 | Altmühl | 90 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Dietfurt | Main-Donau-Kanal 3 | Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree) | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel] | Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen 4 | Dahme-Wasserstraße [Dolgensee, Krüpelsee, Krimnicksee, Sellenzugsee, Zeuthener See] mit Storkower Gewässer [Scharmützelsee, Storkower See, Storkower Kanal, Wolziger See, Langer See], Möllenzugsee, Wernsdorfer Seenkette [Wernsdorfer See südlich Oder-Spree-Kanal, Krossinsee, Gr. Zug] | Prieros (km 25,00) | Spree-Oder-Wasserstraße, Schmöckwitz 5 | Datteln-Hamm-Kanal | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln | Schmehausen (km 47,20) 6 | Donau [Regen vom Schleusenkanal Regens- burg bis zum Donau-Nordarm] mit Donau-Südarm in Regensburg | Kelheim (km 2 414,72) | deutsch-österreichische Grenze bei Jochenstein 7 | Dortmund-Ems-Kanal [Ems von Gleesen bis Hanekenfähr, Hase vom Dortmund-Ems-Kanal bis zur Ems, Ems von Meppen bis Papenburg] mit Ersten Fahrten | Hafen Dortmund (km 1,44) und Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (km 15,45) | Ems, Verbindungslinie bei Papen- burg zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deich- durchlass bei Halte 8 | Eider | oberhalb der Einmündung des Gieselaukanals (km 22,64) | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Mitte der Burg (Tränke) und dem Kirchturm von Vollerwiek 9 | Elbe [Norderelbe] mit Süderelbe und Köhlbrand, Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Elbe), Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe), Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Elbe) | deutsch-tschechische Grenze bei Schöna | Nordsee, Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) 10 | Elbe-Havel-Kanal [Gr. Wendsee] mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe (von km 0,31 bis zum Pareyer Verbindungskanal), Roßdorfer Altkanal (von der westlichen Abzweigung bis km 0,90), Woltersdorfer Altkanal | Mittellandkanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe | Untere Havel-Wasserstraße [Plauer See] 11 | Elbe-Lübeck-Kanal | Trave, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Elbe 12 | Elbe-Seitenkanal | Mittellandkanal | Elbe 13 | Ems (ohne Abschnitt des Dortmund-Ems-Kanals von Meppen bis Papenburg) | Hanekenfähr (km 84,41) | Nordsee, Verbindungslinie der nord- östlichen Deichecke bei Het Oude Schip (ungefähre Lage 53° 26' 5' N und 6° 52' 4' O) und der vorsprin- genden Deichecke westlich Pilsum (ungefähre Lage 53° 29' 8' N und 7° 1' 52' O) 14 | Ems-Seitenkanal | Ems, Oldersum | Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden 15 | Este | Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) | Elbe [Mühlenberger Loch] 16 | Freiburger Hafenpriel | Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe | Elbe 17 | Fulda | Kiesgrube bei Kassel (km 76,78) | Weser 18 | Gieselaukanal | Nord-Ostsee-Kanal | Eider 19 | Hase | unterhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (km 165,07) | Dortmund-Ems-Kanal 20 | Havelkanal | Havel-Oder-Wasserstraße, Nieder Neuendorf | Untere Havel-Wasserstraße, Paretz 21 | Havel-Oder-Wasserstraße [Spandauer Havel (Spandauer See, Nieder Neuendorfer See), Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee), Oderberger Gewässer (Lieper See, Oderberger See, Alte Oder), Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße, Westoder von der Einmündung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße] mit Tegeler See, Veltener Stichkanal, Oranienburger Havel (von km 2,81 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Malzer Kanal (bei Malz) (von der unteren Trenndamm- spitze der Schleuse Malz bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Werbelliner Gewässer [Werbellinsee, Werbellinkanal nördlich Oder-Havel-Kanal, Pechteichsee], Wriezener Alte Oder (von km 2,53 bis zur Havel-Oder-Wasserstraße), Verbindungskanal Hohensaaten Ost (zur Oder), Verbindungskanal Schwedter Querfahrt (zur Oder), Westoder (von der Oder bis zur Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße) | Spreemündung, Spandau | deutsch-polnische Grenze bei Mescherin 22 | Hunte | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Weser 23 | Ilmenau | Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg | Elbe 24 | Krückau | Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 25 | Küstenkanal [Hunte von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg. bis zur Einmündung des Landesgewässers Hunte] mit Stichkanal Dörpen (bis km 64,47) | 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg | Dortmund-Ems-Kanal [Ems] 26 | Lahn | Wetzlar (km 12,22) | Rhein 27 | Leda und Sagter Ems (vom Elisabethfehn- kanal bis zum Zusammenfluss mit dem Dreyschloot) | Einmündung des Elisabethfehnkanals in die Sagter Ems | Ems 28 | Leine und Ihme (vom Schnellen Graben bis zur Leine) | Einmündung des Schnellen Grabens in die Ihme oberhalb der Einmündung des Schleusenkanals Hademstorf der Aller (km 110,00) | Brückenachse des Wehres Herrenhausen Aller 29 | Lesum | Zusammenfluss von Hamme und Wümme (km 0,00) | Weser 30 | Lühe | Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg (km 0,00) | Elbe 31 | Main | oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) | Rhein 32 | Main-Donau-Kanal [Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von ober- halb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen, Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau] | Main | Donau 33 | Mittellandkanal mit Ersten Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren (bis km 1,11), Stichkanal Osnabrück (bis km 13,00), Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden (bis km 10,75) nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg (bis km 0,92), Stichkanal Hildesheim (bis km 14,40), Stichkanal Salzgitter (bis km 17,96), Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe) | Dortmund-Ems-Kanal | Elbe-Havel-Kanal, Ende des unteren Schleusen- vorhafens Hohenwarthe 34 | Mosel | deutsch-französische Grenze bei Apach | Rhein 35 | Müritz-Elde-Wasserstraße [Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanal] mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee | Buchholz (km 180,00) | Elbe 36 | Müritz-Havel-Wasserstraße [Mirower Kanal (Sumpfsee, Ragunsee), Zotzensee, Mössensee, Vilzsee Ostteil, Kl. Peetschsee, Labussee, Canower See, Kl. Pälitzsee Ostteil, Gr. Pälitzsee Nordteil, Ellbogensee Westteil] mit Mirower Adlersee und Vilzsee Westteil, Gr. Peetschsee, Rheinsberger Gewässer [Kl. Pälitzsee Südteil, Wolfsbrucher Kanal] | Müritz-Elde-Wasserstraße [Kl. Müritz] | Obere Havel-Wasserstraße, Priepert 37 | Neckar | Gemeindegrenze Wernau - Plochingen | Rhein 38 | Nord-Ostsee-Kanal [Audorfer See, Schirnauer See] mit Obereidersee mit Enge, Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See, Stichkanal Achterwehrer Schifffahrtskanal | Elbe, Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel | Ostsee [Kieler Förde], Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau 39 | Obere Havel-Wasserstraße [Kammerkanal (Zierker See), Obere Havel (Woblitzsee, Finowsee, Kl. und Gr. Priepertsee, Ellbogensee Ostteil, Ziernsee, Röblinsee, Baalen- see, Stolpsee), Voßkanal, Malzer Kanal] mit Menowsee, Schwedtsee, Lychener Gewässer [Stadtsee, Gr. Lychensee, Woblitz, Haussee], Templiner Gewässer [Zaarsee, Fährsee, Bruchsee, Templiner See, Templiner Kanal, Röddelinsee, Kl. Lankensee, Kuhwallsee, Templiner Wasser] nebst Gleuensee [Gleuenfließ] und Gr. Lankensee, Wentow-Gewässer [Kl. und Gr. Wentowsee, Wentowkanal] nebst Tornowfließ | Zierker See, Neustrelitz | Havel-Oder-Wasserstraße 40 | Oder | deutsch-polnische Grenze bei Ratzdorf | deutsch-polnische Grenze an der Abzweigung der Westoder 41 | Oste | Nordostkante des Mühlen- wehres Bremervörde | Elbe 42 | Peene [Westpeene, Kummerower See, Richtgraben] mit Mündungsstrecke Peene | Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) | Ostsee [Peenestrom], Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow 43 | Pinnau | Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg | Elbe [Pagensander Nebenelbe] 44 | Regen | (km 0,44) | Schleusenkanal Regensburg 45 | Regnitz | 270 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Hausen Main-Donau-Kanal 170 m oberhalb der Brücken- achse des Wehres Bamberg | Main-Donau-Kanal 150 m unterhalb des Wehres Neuses (km 21,79) Main-Donau-Kanal 46 | Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9,80 bis zum Rhein), | deutsch-schweizerische Grenze bei Basel | deutsch-niederländische Grenze bei Millingen 47 | Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr | Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (km 0,16) | Dortmund-Ems-Kanal, unterer Vorhafen des alten Hebewerks Henrichenburg 48 | Rüdersdorfer Gewässer [Strausberger Mühlenfließ, Hohler See, Stolpgraben, Kalksee, Flakensee, Dämeritzsee] mit Stichkanal Langerhanskanal [Kriensee] | oberhalb der Abzweigung des Langerhanskanals (km 9,85) | Gosener Kanal 49 | Ruhr | oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (km 12,21) | Rhein 50 | Ryck | Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald | Ostsee [Greifswalder Bodden], Verbindungslinie der See- kanten der Molenköpfe 51 | Saale | Bad Dürrenberg (km 124,16) | Elbe 52 | Saar | deutsch-französische Grenze bei Saargemünd | Mosel 53 | Schifffahrtsweg Rhein-Kleve [Spoykanal vom Hafen Kleve bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen, Griethauser Altrhein vom Unterwasser der Schleuse Brienen bis zum Rhein] | Hafen Kleve (km 1,78) | Rhein 54 | Schwinge | Nordkante der Salztorschleuse in Stade | Elbe 55 | Spree-Oder-Wasserstraße [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree] mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree [Gr. Müggelsee] (von Köpenick bis km 11,85 und vom Unterwasser des Wehres Gr. Tränke (km 44,85) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße), Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Neuhauser Speisekanal (bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus), Kl. Müllroser See (von der Schlaube bis zur Spree-Oder-Wasserstraße) | Havel-Oder-Wasserstraße, Spandau | Oder 56 | Stör | Pegel Rensing | Elbe 57 | Teltowkanal [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See] mit Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee], Britzer Verbindungskanal (zur Spree) | Potsdamer Havel | Spree-Oder-Wasserstraße [Dahme] 58 | Trave [Kanaltrave, Untertrave] mit Nebenarm An der Lachswehr, Nebenarm Stadttrave, den beiden Altarmen an der Teerhofinsel, Dassower See, Pötenitzer Wiek | Elbe-Lübeck-Kanal, 71 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke | Ostsee [Lübecker Bucht], Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole 59 | Uecker | Südwestkante der Straßen- brücke in Ueckermünde | Ostsee [Stettiner Haff], Verbindungslinie der See- kanten der Molenköpfe 60 | Untere Havel-Wasserstraße [Pichelsdorfer Havel (Pichelssee), Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee, Plauer See] mit Gr. Wannsee, Potsdamer Havel [Tiefer See, Templiner See, Gr. und Kl. Zernsee] nebst Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße (von der Ostkante der Pählbrücke bis zur Unteren Havel-Wasserstraße), Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel [Rathenower Stadtkanal], Mündungsstrecke Untere Havel (bis km 156,75) | Spreemündung, Spandau | Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe 61 | Warnow (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock) | Südkante der Eisenbahn- brücke Rostock - Stralsund | Ostsee [Unterwarnow], Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunter- kante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (ungefähre Lage 54° 05' 41' N und 12° 09' 09' O) und der nordwestlichen Böschungs- unterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (ungefähre Lage 54° 05' 47' N und 12° 09' 14' O) 62 | Werra | Unterwasser der Staustufe Letzter Heller' (km 84,00) | Weser 63 | Wesel-Datteln-Kanal | Rhein | Dortmund-Ems-Kanal, Datteln 64 | Weser mit den Nebenarmen: Kleine Weser in Bremen (von der unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm, Schweiburg | Zusammenfluss von Fulda und Werra | Nordsee, Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm von Lang- warden und der Mündung des Arenschen Baches | |
Anlage 2 (neu) | Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1) Bundeswasserstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts |
Lfd. Nr. | Bezeichnung 1 | Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg)/Elbe- Havel-Kanal/Untere Have-Wasserstraße/Berli- ner Wasserstraßen 2 | Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten- Friedrichsthaler Wasserstraße 3 | Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke) 4 | Main-Donau-Wasserstraße 5 | Unter- und Außenelbe 6 | Unter- und Außenweser |
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