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Änderung § 47 WaStrG vom 17.12.2006

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§ 47 WaStrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung
§ 47 WaStrG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 118 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Kostenregelung


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.