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Änderung § 46 WaStrG vom 09.06.2021
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§ 46 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 46 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Rechtsverordnungen | |
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über | |
(Text alte Fassung) 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Abs. 4 Nr. 1, | (Text neue Fassung) 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, |
2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5), 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6, 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |
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