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Änderung § 14d WaStrG vom 17.12.2006
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§ 14d WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 14d WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Text alte Fassung) § 14d (neu) | (Text neue Fassung)§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens |
1 Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. 2 Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes. |
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