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Änderung § 13 WaStrG vom 17.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 WaStrG, alle Änderungen durch Artikel 3 InfraStrPlanVBeschlG am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des WaStrGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 13 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 13 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Planungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. |
(2) (weggefallen) (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. |
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