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Änderung § 37 WaStrG vom 01.06.2016
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§ 37 WaStrG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung | § 37 WaStrG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Einigung, Festsetzungsbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 3 Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4 Die Niederschrift enthält: | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. 3 Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. 4 Die Niederschrift enthält: |
1. Ort und Zeit der Verhandlung; 2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten; 3. die Erklärungen der Beteiligten. 5 Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 6 In der Niederschrift ist zu vermerken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist. | |
(2) 1 Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. 2 In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. 3 Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. | (2) 1 Kommt keine Einigung zustande, setzt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Entschädigung fest. 2 In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. 3 Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. |
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