Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 177 VwGO vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 177 VwGO, alle Änderungen durch Artikel 1 JusWeDigG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie der VwGO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§§ 176 bis 177 VwGO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 177 VwGO n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 176 bis 177


(Text neue Fassung)

§ 177


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) 1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

(2) 1 Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. 2 Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3 Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.


(heute geltende Fassung)