Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und Änderungshistorie der LeistungsV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge


(1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiesenen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leistungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung.

(2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal ermittelt.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die Pflegeversicherung der Rentner nicht genau bestimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu erstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist die Hälfte des von der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die Pflegeversicherung der Rentner nicht genau bestimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu erstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.

(4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wanderversicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenversicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversicherungsausgleich unberücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversicherungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 

Anzeige