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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV k.a.Abk.)
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 292 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der durch Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Aufwendungen im Sinne von § 291c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
- 1.
- Auffüllbeträge gemäß § 315a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Rentenzuschläge gemäß § 319a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Übergangszuschläge gemäß § 319b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Renten, die nach dem Übergangsrecht der Vorschriften des Beitrittsgebiets (Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes) berechnet worden sind,
- 6.
- Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,
- 7.
- Leistungen, die sich aus Arbeitsverdiensten nach § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 307a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben.
(2) Zu den Aufwendungen gehören auch Leistungen zur Teilhabe sowie Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die auf die in Absatz 1 genannten Leistungen entfallen oder sich aus ihnen ableiten.
§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge
(1) Die Leistungen nach § 1 setzen sich zusammen aus den von den Rentenversicherungsträgern nachgewiesenen Leistungen und den pauschal zu berechnenden Leistungen. Erstattungsbetrag ist bei den nachgewiesenen Aufwendungen nach § 1 Nr. 1, 3, 5 und 7 der Betrag der jeweiligen Leistung.
(2) Bei Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 wird der Erstattungsbetrag nach Durchschnittssätzen jährlich aus dem Ergebnis der Rentenbestandsstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr pauschal ermittelt.
(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Beitrages zur Krankenversicherung der Rentner ist die Hälfte des von der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung auf die zu erstattende Leistung anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die Pflegeversicherung der Rentner nicht genau bestimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu erstattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.
(4) Soweit bei einigungsbedingten Leistungen Wanderversicherungsanteile der knappschaftlichen Rentenversicherung anfallen, bleiben diese im Wanderversicherungsausgleich unberücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung weist in den von ihr geltend gemachten Wanderversicherungsanteilen die Anteile aus, die auf einigungsbedingte Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entfallen.
Text in der Fassung des Artikels 28 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622 m.W.v. 1. Juli 2008
§ 3 Vorschüsse
Auf die jährlichen Erstattungsbeträge nach § 2 leistet der Bund jeweils am Auszahlungstag der Rentenleistungen in das Inland monatliche Vorschüsse. Das Bundesversicherungsamt setzt die Vorschüsse fest.
§ 4 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlussabrechnung durch. Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und der allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der Schlussabrechnung führt das Bundesversicherungsamt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Erstattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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