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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung (LeistungsV k.a.Abk.)
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-6-17 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlussabrechnung durch. Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und der allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der Schlussabrechnung führt das Bundesversicherungsamt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund durch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Erstattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buchhalterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen.
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