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Änderung § 6 DVLStHV vom 12.04.2008
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§ 6 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 6 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Löschung | |
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen 1. Lohnsteuerhilfevereine, a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist, | |
(Text alte Fassung) b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Oberfinanzbezirk verlegt wird; 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist. | (Text neue Fassung) b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird; 2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist; 3. Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird. |
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