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Synopse aller Änderungen der DVLStHV am 12.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2008 durch Artikel 3 des 8. StBerGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DVLStHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DVLStHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
DVLStHV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Antrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der Oberfinanzdirektion einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

(Text neue Fassung)

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

§ 2 Nachweise


Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein sind neben der öffentlich beglaubigten Abschrift der Satzung (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) beizufügen

1. der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit,

2. eine Liste mit den Namen und den Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

3. der Nachweis über das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Oberfinanzdirektion (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,



4. ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst Erklärungen und Nachweisen,

5. eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen.



§ 5 Eintragung


In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar



1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar

a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Oberfinanzdirektion, die die Anerkennung ausgesprochen hat,



b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands,

d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Oberfinanzbezirk bestehende Beratungsstellen, und zwar



2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar

a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins,

b) die Anschrift der Beratungsstelle,

c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle,

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Löschung


Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen

1. Lohnsteuerhilfevereine,

a) wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Oberfinanzbezirk verlegt wird;



b) wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;

2. Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist.



§ 7 Meldepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Oberfinanzdirektion die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.



1 Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben der das Verzeichnis führenden Aufsichtsbehörde die für die Eintragung oder Löschung nach § 5 Nr. 1 Buchstaben a und c, Nr. 2, § 6 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, das eine Eintragung oder Löschung notwendig macht, mitzuteilen. 2 Mitteilungen nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes gelten gleichzeitig als Mitteilungen im Sinne dieser Vorschrift.

§ 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung


vorherige Änderung

(1) Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Oberfinanzdirektion, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Oberfinanzdirektionen, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.



(1) 1 Die das Verzeichnis führende Behörde hat dem Verein Eintragungen, die für das Tätigwerden einer Beratungsstelle Voraussetzung sind (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes), mitzuteilen. 2 Hat der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde, so sind auch dieser Mitteilungen zu übersenden.

(2) Wird der Verein im Verzeichnis gelöscht, so ist dies allen Aufsichtsbehörden, in deren Verzeichnissen Beratungsstellen des Vereins eingetragen sind, sowie dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.