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§ 1 - Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Geltung ab 19.07.1975; FNA: 610-10-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Antrag



Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.





 

Frühere Fassungen von § 1 DVLStHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 DVLStHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DVLStHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVLStHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DVLStHV Nachweise (vom 12.04.2008)
... im Bezirk der für die Anerkennung zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 1 ) beabsichtigt ist, sowie die nach den §§ 4a und 4b erforderlichen Mitteilungen nebst ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 3 8. StBerGÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion" durch die Wörter „zuständigen ...