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Änderung § 5 DVLStHV vom 12.04.2008
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§ 5 DVLStHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 5 DVLStHV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Eintragung | |
In das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind einzutragen | |
(Text alte Fassung) 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanzbezirk ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar | (Text neue Fassung) 1. Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung haben, und zwar |
a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, | |
b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Oberfinanzdirektion, die die Anerkennung ausgesprochen hat, | b) der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat, |
c) die Namen und die Anschriften der Mitglieder des Vorstands, d) sämtliche Beratungsstellen des Vereins sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a, c und d; | |
2. im Oberfinanzbezirk bestehende Beratungsstellen, und zwar | 2. im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehende Beratungsstellen, und zwar |
a) der Name, der Sitz und die Anschrift der Geschäftsleitung des Vereins, b) die Anschrift der Beratungsstelle, c) der Name und die Anschrift des Leiters der Beratungsstelle, sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis c. |
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